Amtsgericht München Urteil vom 14.02.2018, Az.: 484 C 22917/16 WEG, bestätigt durch Landgericht München I, Urteil vom rechtskräftig.

Die Miteigentümerin einer Wohnanlage in München wurde verurteilt, das von ihr auf einer Sondernutzungsfläche errichtete Gartenhauses zu entfernen. Eine Laube darf nicht in einem Gartenanteil durch ein Gartenhaus ersetzt werden.
Der Fall, wie ihn das Amtsgericht wiedergibt:
Klägerin und Beklagte sind jeweils Miteigentümer einer Wohnanlage in München Schwabing West, bei deren Errichtung in allen Gartenanteilen nach drei Seiten offene Lauben aufgestellt waren. Eine Seite der früher auf dem Gartenanteil der Beklagten befindlichen Laube war ebenso wie die Dachbalkenkonstruktion durch Rankbepflanzung vollständig zugewachsen. Die Klägerin trägt vor, dass nach Abriss der Laube das Gartenhaus von der Beklagten errichtet worden sei, ohne dass sie dazu durch Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung oder durch Beschluss der Eigentümerversammlung berechtigt gewesen sei.
Die Begründung ist in beiden Urteilen so ausführlich gehalten, dass, wer streiten muss, beide Urteile vollständig nachlesen sollte. Das LG München I hat die Berufung vor allem mit der Begründung zurück gewiesen, dass die Gemeinschaftsordnung vorschreibe, die Gartenanlage nur als Ziergarten zu nutzen. Ein Gartenhaus diene jedoch dem Unterstellen oder Aufbewahren von Gegenständen und eben nicht vorrangig gestalterischen oder ästhetischen Zwecken.