BVGer vom 20.12.2017:

Vgl. auch unten BGH v. 31.05.2016 - I ZB 39/15
Widerspruchsmarke



Angegriffene Marke

Im vorliegenden Fall liegen zwei Gründe vor, die zusammengenommen dazu führen, dass dem Wortelement 'König' (...) ausnahmsweise keine anpreisende Wirkung und damit kein Markenschutz zukommt: Zum einen wird das Wort weder adjektivisch noch zusammen mit einem anderen, auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verweisenden Begriff verwendet. Das Wortelement steht im Gegenteil allein, was seine anpreisende Wirkung weniger in den Vordergrund treten lässt (...). Zweitens hat das Wort 'König' eine weitere Bedeutung im Sinne eines in der Schweiz durchaus nicht seltenen Nachnamens; diese Bedeutung rückt unter den gegebenen Umständen in den Vordergrund. (...) Es ist deshalb davon auszugehen, dass die relevanten Verkehrskreise im Wort 'König' im Zusammenhang mit den registrierten Waren in erster Linie einen Nachnamen sehen."
Um als Marke Schutz genießen zu können, muss das eingetragene Zeichen Unterscheidungskraft besitzen. Es muss also geeignet sein, im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft eines Produkts zu wirken. Dies ist immer wieder dann problematisch, wenn werblich anpreisende Begriffe als Marke geschützt werden sollen. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei aber nicht zu hoch angesetzt werden.
BGH v. 31.05.2016 - I ZB 39/15 Leitsatz Leitsatz: a) Der anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, nur dann aus, wenn der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht.
Anmerkung
Der BGH würde genauso urteilen, wie sich beispielsweise aus seinem Urteil vom 31.05.2016 - I ZB 39/15 ergibt.
Leitsatz:
Der anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, (nur) dann aus, wenn der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht.