OLG Frankfurt am Main , Urteil vom 15.03.2018 - 16 U 212/17

Stößt ein Fahrer bei Dunkelheit gegen ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug, haftet auch der Halter des geparkten Pkws für die Unfallfolgen. Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist rechtskräftig. Das Gericht sprach dem geschädigten Halter des parkenden Fahrzeugs im zugrundeliegenden Fall Ersatz für 75% des entstandenen Schadens zu.
Im Einzelnen
Zur Zeit des Unfalles war es dunkel. Das geparkte Fahrzeug zu erkennen, war deshalb erschwert. Das geparkte Fahrzeug war zudem in einer Weise geparkt, die eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr darstellte. Das parkende Kfz gefährdete den fließenden Verkehr, weil die Gefahr bestand, dass ein vorbeifahrender Fahrer es zu spät sieht und dann nicht rechtzeitig nach links lenkt und infolgedessen gegen die rechts stehenden Fahrzeuge stößt. Dieser Mitverursachungs- und Verschuldensanteil des parkenden Fahrzeuges ist mit 1/4 zu bewerten. Der Auffahrende trägt jedoch die größere Verantwortung, weil er bei entsprechender Aufmerksamkeit und geringerer Geschwindigkeit den Zusammenstoß hätte vermeiden müssen; denn es war genügend Platz vorhanden, um noch an dem parkenden Fahrzeug vorbeizufahren.