Landessozialgericht Baden-Württemberg: Sturz einer Kurpatientin auf dem Rückweg von abendlichem Kneipenbesuch kein Arbeitsunfall, Urteil vom 23.03.2018 - L 8 U 3286/17.

Der Fall
Eine 53-jährige Frau war wegen einer psychischen Erkrankung (Anpassungsstörung) für drei Wochen zur Kur. An einem Samstagabend war sie mit einigen Mitrehabilitanden in einer Gaststätte außerhalb der Reha-Klinik. Auf dem Rückweg stolperte sie vor Mitternacht, fiel auf die linke Hand und brach sich den linken Ringfinger. Sie machte geltend, der Ausflug sei Teil der Therapie gewesen und von den Ärzten der Klinik empfohlen worden.
Die Berufsgenossenschaft fragte in der Klinik nach. Auskunft: Der abendliche Ausflug gehörte zur privaten Freizeitgestaltung der Rehabilitanden. Er wurde nicht ärztlich verordnet. Den Patienten wird nur allgemein empfohlen, Freizeitaktivitäten zusammen mit Mitpatienten ihrer Bezugsgruppe zu unternehmen. Die Gruppe wurde nicht von Fachpersonal der Klinik begleitet.
Begründung
Zwar stehen Personen, die auf Kosten eines Rehabilitations-Trägers Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt aber nicht für jede Aktivität während der Kur, sondern nur, wenn ein spezifischer sachlicher Zusammenhang gerade zu den durchgeführten Reha-Maßnahmen besteht. Risiken, die einem Versicherten in dessen Freizeit begegnen, sind nicht vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Empfehlungen der Klinik zur Teilnahme an eigeninitiierten Aktivitäten ersetzen keine ärztliche Anordnung.