Wie so oft in den vergangenen Jahren hat sich eine Rechtsanwaltskammer höchstrichterlich nicht durchsetzen können. Die Fachliteratur hat dieses Verfahren zur Verwendung einer Phantasiebezeichnung durch eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesetzes schon seit der ersten Instanz verfolgt. Das erstinstanzliche Gericht hatte der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht entschied dann jedoch schon gegen die Kammer und der BGH wies die Revision ab.
Umstritten war, ob zur Bezeichnung einer Partnerschaft aus Steuerberatern und Rechtsanwälten ein Phantasiewort vorangestellt werden darf. Die Partnerschaft nannte sich: „artax Steuerberater - Rechtsanwälte Partnerschaft A. -B. -H. -L. -S.“.
Die Kammer vertrat - schließlich erfolglos - die Ansicht, ein Phantasiewort zu verwenden, verstoße gegen die guten Sitten im Wettbewerb und führe irre. Dies gelte auch, so die Rechtsanwaltskammer, wenn die Phantasiebezeichnung nur vorangestellt, aber nicht alleinstehend gebraucht werde.
Das Urteil des BGH können Sie hier einsehen.
Quintessenz des Urteils ist, dass der Wettbewerbssenat des BGH für spezielle konservative Feingefühle der Anwälte, bei denen der Wettbewerbsverstoß nicht offensichtlich ist, kein Verständnis mehr zeigt.