Finanzgericht Münster, Mitteilung vom 16.04.2018 zum Urteil 1 K 2943/16 L vom 01.02.2018

„Übernimmt die Arbeitgeberin für eine angestellte Rechtsanwältin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach, fällt hierfür Lohnsteuer an.
Der Fall, wie ihn das Gericht schildert:
Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltssozietät. Aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt einen Lohnsteuerhaftungs- und -nachforderungsbescheid, weil es sich nach seiner Auffassung um Arbeitslohn handele. Aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt diesbezüglich einen Lohnsteuerhaftungs- und -nachforderungsbescheid. Dem trat die Sozietät entgegen. Das Finanzgericht wies die Klage nun ab
Begründung
Die übernommenen Aufwendungen stellen Arbeitslohn dar. Die Übernahme hat nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin als Arbeitgeberin gelegen.
Die Begründungen im Einzelnen zeigen, dass die (zugelassene) Revision durchaus Aussicht auf Erfolg hat.
1.
Eine Berufshaftpflichtversicherung sei unabdingbar für die Ausübung des Anwaltsberufes und decke das persönliche Haftungsrisiko der Anwältin ab. Die Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung diene neben dem Schutz der Mandanten auch der unabhängigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege. Nur durch diesen Versicherungsschutz sei eine interessengerechte Mandantenvertretung möglich.
2.
Auch die Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer führe zu Arbeitslohn. Die Anwaltszulassung der Arbeitnehmerin habe zwar auch im betrieblichen Interesse der Klägerin gelegen. Sie sei jedoch auch zwingende Voraussetzung für die selbstständige Ausübung einer Anwaltstätigkeit und könne daher auch im Fall einer beruflichen Veränderung der Anwältin von Vorteil sein.
3.
Da die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches nicht für die Sozietät der Klägerin, sondern für jeden Rechtsanwalt einzeln erfolge, stünden die Kosten für das für die angestellte Rechtsanwältin eingerichtete Postfach in ihrem eigenen beruflichen Interesse.
4.
Auch die Übernahme der Beiträge zum Deutschen Anwaltsverein stelle Arbeitslohn dar. Die Vorteile der Mitgliedschaft, insbesondere die berufliche Vernetzung sowie der vergünstigte Zugang zu Fortbildungsangeboten und zu Rabattaktionen wirkten sich für die Rechtsanwältin unabhängig von ihrem Anstellungsverhältnis aus.