OLG München, Urteil vom 15.03.2018, Az.: 29 U 2137/17.

Anmerkungen
1.
Das Urteil betrifft einen Reisevermittler, ist jedoch auch auf andere Vermittler und darüber hinaus oft generell anwendbar.
2.
Als Leitsatz erklärt das Gericht: Ein Reisevermittler darf seine Haftung für eine falsche oder irreführende Beschreibung der Reiseleistungen auf seiner Internetseite nicht generell ausschließen.
3.
Das Gericht begründet seine Entscheidung für jeden Internetbetreiber abträglich unter anderem so:
Wenn mehrere Auslegungsalternativen bestehen, ist im Verbandsprozess von der Auslegung auszugehen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Maßgebend ist die kundenfeindlichste Auslegung.
4.
Im entschiedenen Fall wurde eine Klausel für rechtsunwirksam erklärt, wie sie in ihrer Art oft verwendet wird:
„Haftungsbeschränkungen (10.1) Angaben über vermittelte Beförderungen oder andere touristische Leistungen beruhen ausschließlich auf den Angaben der verantwortlichen Leistungsträger COMVEL gegenüber. Sie stellen keine eigene Zusicherung ... dar.”