Bundesgerichtshof Beschluss vom 14. März 2018 - V ZB 131/17. Die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Beweisverfahrens über Mängel an dem Gemeinschaftseigentum setzt nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschluss- fassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständi-gengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat.

Begründung
Ein rechtliches Interesse darf nur in völlig eindeutigen Fällen verneint werden, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZB 53/08, NJW-RR 2010, 946 Rn. 6; Beschluss vom 16. September 2004 - III ZB 33/04, NJW 2004, 3488).