Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 5.4.2018, Az. 2 U 99/17. Die Stiftung Warentest hatte einen Vergleichstest von Nassrasierern mit Wechselklingen durchgeführt.

Das Urteil kann missverstanden werden. Keine Probleme entstehen, wenn unterschieden wird:
1. Der Beurteilungsfreiraum. Das Gericht bestätigt einerseits zunächst, wie bisher, dass dem Testveranstalter bei der Auswahl der Prüfungsmethoden ein erheblicher Beurteilungsfreiraum zusteht. Seine Grenze ist erst überschritten, wenn die Untersuchung nicht neutral, sachkundig und in dem Bemühen um Objektivität durchgeführt wird. Bleibt der Test in diesen Grenzen, so darf mit den Testergebnissen geworben werden.
2. Unzulängliche Mitwirkung von Wilkinson. Zur Wahrung der Grenzen hat das Gericht berücksichtigt: Maßgebliche Bedeutung seien den Beratungen in dem Fachbeirat sowie den Stellungnahmen der Hersteller zu dem ihnen vorab übersandten Prüfprogramm zugekommen. Wilkinson – obwohl im Fachbeirat vertreten – habe nicht beanstandet, dass die Teilnehmer jeden Rasierapparat ohne vorherige Eingewöhnungsphase lediglich zwei Mal anwenden würden. Der Stiftung Warentest sei deshalb nicht bekannt gewesen, dass die Klingen bei einigen Produkten von Wilkinson erst während der ersten Rasur ihre optimale Schärfe erreichten. Der Hersteller, der wesentliche Informationen zurückhalte, könne später die Werbung des Konkurrenten mit dessen Testsieg nicht mehr verhindern. Auch habe Wilkinson nicht dargestellt, dass eine Anonymisierung der Rasierapparate ohne Veränderung der Handhabung möglich gewesen wäre. Zudem bestehe – anders als etwa bei dem Test von Lebensmitteln – bei Herren-Nassrasierern kein allgemeiner Konsens über die Notwendigkeit einer Anonymisierung.