Beschluss vom 20.2.2018 Az. VI ZB 47/17, Leitsatz:

Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund vorträgt. Demgemäß besteht keine Verpflichtung, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist, und ob ihm stattgegeben werde (Anschluss Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16).