Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.03.2018 - 1 K 1592/16.KO; 1 K 872/17.KO:
Der Lärmsachverständige hatte in seiner Immissionsprognose für das Gericht überzeugend dargelegt, dass am Wohngebäude der Kläger infolge des Fahrverkehrs zur Tiefgarage nachts Geräuschimmissionen entstehen, welche die zulässigen Grenzwerte der TA Lärm überschreiten. Die unzulässig hohen Spitzenpegel gehen nach den sachverständigen Feststellungen nicht auf die typischerweise von den Fahrzeugen ausgehenden Geräuschspitzen zurück, sondern auf die unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger vorgesehenen Rampe, die ein Gefälle von 15 % hat. Hierdurch wird in der Nachtzeit für die Kläger eine unzumutbare Lärmbelastung verursacht, die mit dem Rücksichtnahmegebot nicht zu vereinbaren ist.
Anmerkung
Der Fall ist insoweit besonders lehrreich: Die Nachbarn hatten mit allen möglichen Begründungen erfolglos gegen die Baugenehmigung argumentiert. Entscheidend war dann eine vermeintliche Nebensächlichkeit: die Rampe.