3. Senat des Finanzgerichts Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 27.09.2017 (3 K 2547/16).

Der Fall
Der Kläger beschäftigte seine Ehefrau als Büro-, Organisations- und Kurierkraft. Die regelmäßige Arbeitszeit betrug neun Wochenstunden an drei Tagen zu je drei Stunden, und zwar dienstags im Home Office und donnerstags und freitags als Kurierfahrerin für 400 Euro monatlich. Die Ehefrau durfte den PKW auch privat nutzen. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 385 Euro (1% des Kfz-Listenneupreises) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.
Begründung
Es sind sämtliche Kosten als Betriebsausgaben des Ehemanns anzuerkennen. Zwar ist die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich, doch entsprechen Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal zur privaten Nutzung überlassen werden.
Anmerkung
Das Gericht hat eine Revision zugelassen. Der Bundesfinanzhof führt das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen X R 44/17.