BVGer Entscheid vom 21.9.2017 Az. B-922/2015

Uhrenbestandteile einerseits und (Halb-)Edelsteine anderseits sind gleichartig. In Bezug auf diese gleichartigen Waren besteht zwischen den beiden Marken SUBMARINER und MARINER Verwechslungsgefahr.
Anmerkung:
Dieser Entscheid des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts interessiert auch in Deutschland und anderen Ländern. Der rechtserhebliche Sachverhalt bemisst sich nach der Verkehrsauffassung. Das BVGer hat die Verkehrsauffassung mangels einer repräsentativen Umfrage festgestellt. Es hat nach seiner eigenen Auffassung die Auffassung des Durchschnittsadressaten eingeschätzt. Bei der Frage nach der Verkehrsauffassung handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage. Eine Rechtsfrage stellt sich nur, soweit gefragt wird, ob auf eine bestimmte Verkehrsauffassung abgestellt werden soll, zum Beispiel auf besonders aufmerksame Nutzer. Die deutschen Gerichte urteilen ebenso wie das BVGer, solange sich aus einer repräsentativen Umfrage keine andere Verkehrsauffassung ergibt. Auch in der Schweiz werden repräsentative Umfragen durchgeführt; vor einigen Jahrzehnten bekannt gemacht und praktiziert durch das Institut für Demoskopie Allensbach.