Bundessozialgericht, Urteil vom 14.3.2018, Az. B 12 R 3/17 R.

Der Fall
Ein Musiklehrer war neben einer weiteren Tätigkeit als Musiklehrer für die von der klagenden Stadt betriebene kommunale Musikschule auf der Basis von wiederholten Honorarverträgen im Umfang von acht bis zwölf Stunden pro Woche tätig. Geregelt war unter anderem, dass er beim Unterricht das Lehrplanwerk des Verbandes deutscher Musikschulen zu beachten hat. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Vorinstanzen hatten wegen dieser Pflicht eine Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung angenommen.
Begründung durch das BSG
Entscheidend ist in erster Linie, dass die Beteiligten ein freies Dienstverhältnis vereinbart und gelebt haben. Dem Lehrplanwerk konnten allenfalls Rahmenvorgaben entnommen werden. Auch weitere Aspekte, zum Beispiel die Pflicht, die Räumlichkeiten der Musikschule zu nutzen, führen bei einer Gesamtwürdigung nicht dazu, dass eine Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung vorliegt.
Anmerkung
Das hilfreichste Urteil zu den Abgrenzungskriterien hat der Bundesfinanzhof in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren am 18.6.2015 verkündet. Az. VI R 77/12. Hier der Link zu diesem Urteil:
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=32106
In den Randnummern 16 - 20 der Urteilsbegründung des BFH können Sie nachlesen, dass der BFH substantiiert nahezu alle, wenn nicht vollständig alle wesentlichen Kriterien zur Abgrenzung selbständig/unselbständig in Bezug auf Telefoninterviewer abgehandelt hat. Was der BFH ausgeführt hat, ist für viele Berufssparten und andere Rechtszweige äußerst nützlich.