Budessozialgericht, Urteile vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R; B 12 R 5/16 R.
Der Fall B 12 R 5/16 R
Der Kläger ist selbstständiger Rechtsanwalt und zu 40% teilzeitbeschäftigter stellvertretender ärztlicher Direktor der Universitätsklinik T. Darüber hinaus ist er Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, die eine sportmedizinische Einrichtung betreibt. An dem Stammkapital der GmbH von 170.000 Euro sind mit je 20% zwei juristische Personen sowie mit je 12% fünf Ärzte, darunter der Kläger, beteiligt. In der Gesellschafterversammlung gewähren je angefangene 1.000 Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Begründung durch das BSG
Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Diese Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit waren beim Kläger mit einem nur 12%igen Kapitalanteil ohne ("echte"/qualifizierte) Sperrminorität nicht erfüllt.