BVerfG, Beschluss vom 7.2.2018, Az.: 1 BvR 442/15.

Das BVerfG hat die Sache an das Oberlandesgericht Zweibrücken zurückverwiesen.
Der Fall
Die Zeitschrift publizierte auf ihrer Titelseite:
„J. - Sterbedrama um seinen besten Freund - Hätte er ihn damals retten können?”
Der Artikel im Innenteil stellte dar, dass ein ehemaliger Klassenkamerad des Moderators J. im Jahr 1982 einen tödlichen Herzinfarkt erlitten hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte zwischen J. und seinem Freund bereits seit längerem kein Kontakt mehr bestanden, was dem Verlag, der sich beim BVerfG beschwerte, bekannt war.
Begründung
Bei der Überschrift handelt es sich um eine inhaltlich offene Frage. Mit ihr wird keine Tatsache behauptet. Ein Gegendarstellungsanspruch setzt jedoch eine Tatsachenbehauptung voraus. Deshalb hat die Vorinstanz die Pressefreiheit verletzt.
Anmerkung:
Siegreicher Anwalt ist Dirk Knop, der nach 11 Jahren in unserer Kanzlei wieder in seine Heimat nach Offenburg zurück gekehrt ist. Verlage „gehen” in Fällen dieser Art vor allem deshalb bis zum Bundesverfassungsgericht, weil Gegendarstellungen auf der Titelseite als besonders abträglich empfunden werden.