Wer hat mit diesen Maßstäben gerechnet? Wenn die AfD eine Versammlung veranstaltet: „Rote Karte für Merkel - Asyl braucht Grenzen”, dann darf eine Ministerin nicht auf der Homepage ihres Ministeriums erwidern: „Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden...”.

Die vom BVerfG herausgegebenen Leitsätze zum Urteil des Zweiten Senats vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 - (Hervorhebung vom Verf.):
1.Auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität.
2.Die negative Bewertung einer politischen Veranstaltung durch staatliche Organe, die geeignet ist, abschreckende Wirkung zu entfalten und dadurch das Verhalten potentieller Veranstaltungsteilnehmer zu beeinflussen, greift in das Recht der betroffenen Partei auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ein.
3.Die Befugnis der Bundesregierung zur Erläuterung von ihr getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben schließt das Recht ein, sich mit darauf bezogenen kritischen Einwänden sachlich auseinanderzusetzen. Ein „Recht auf Gegenschlag“ dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen, besteht nicht.
Anmerkung:
Konsequent ist, die Urteile für alle Parteien anzuwenden.