VG Mainz , Urteil vom 21.02.2018 - 3 K 363/17.MZ

Begründung:
Der Eigentümer eines Grundstücks innerhalb der Ortslage ist nach dem Landesstraßengesetz verpflichtet, den von seinem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf eigene Kosten zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung die Beseitigung des überhängenden Bewuchses veranlassen und die dabei entstandenen Kosten gegenüber dem Eigentümer geltend machen.
Anmerkung
Besonderheit am Rande: Die Behauptung, eine Aufforderung sei nicht zugegangen, brachte dem Verpflichteten nichts; offenbar schon gar keine Sympathie. Das Gericht führte aus:
Insbesondere hat die Behörde davon ausgehen dürfen, dass der Kläger jedenfalls eine der beiden behördlichen Aufforderungen zur Beseitigung des bestehenden Überwuchses erhalten hat. Nur einfach zu bestreiten, das Das einfache Bestreiten des Zugangs der Schreiben reicht nicht. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass der Kläger gerade die beiden Aufforderungen nicht erhalten hat, obwohl ihm in zur gleichen Zeit mehrere Bescheide der Behörde übersandt beziehungsweise zugestellt worden sind (und der Kläger offenbar auf diese Bescheide reagiert hat).