Gestern bekannt gegeben: BGH, Urteile vom 16. November 2017 - I ZR 160/16 und I ZR 161/16: Wettbewerber darf mit früherer durch Wettbewerbswidrigkeiten erlangten Spitzenstellung werben, jedoch nur grundsätzlich.

Der Fall
Die Klägerin wendet sich gegen die Verwendung der Angabe
„Zurück an die Spitze"
in der Überschrift einer Pressemitteilung und gegen die in einer der Zwischenüberschriften enthaltene Behauptung, B. sei
„bis August 2014 Marktführer”
im Bereich Knochenzemente gewesen. Die Beklagte war im August 2014 zwar Marktführer in dem Segment gewesen, hat die beworbene Marktführerstellung aber deshalb innegehabt, weil sie rechtswidrig anvertraute Betriebsgeheimnisse der Klägerin unbefugt verwendet hat.
Rechtliche Beurteilung
1.
Die Ausnutzung der Auswirkungen eines vorangegangenen wettbewerbswidrigen Verhaltens ist nicht per se, sondern nur dann nach der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unmittelbar mit dem vorangegangenen Wettbewerbsverstoß zusammenhängt und ihrerseits die Voraussetzungen einer unlauteren geschäftlichen Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG erfüllt.
2.
Eine unlautere geschäftliche Handlung hat der BGH für den entschiedenen Fall mit folgenden Leitsätzen bejaht:
Dass das Unternehmen eine in der Werbung herausgestellte Spitzenstellung nicht (allein) durch eigene Leistung bei der Entwicklung oder dem Vertrieb eines besonders wettbewerbsfähigen Produkts, sondern unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Wettbewerbers erreicht hat, stellt der Verkehr erfahrungsgemäß nicht in Rechnung.
Bewirbt der Anbieter ein neues Produkt unter Hinweis auf die in der Vergangenheit mit einem anderen Produkt erworbene Marktführerschaft, ist das Verschweigen dieses Umstands im Regelfall geeignet, eine unrichtige Vorstellung über die Leistungsfähigkeit des Anbieters hervorzurufen und damit die Entschließung des Publikums über den Erwerb des beworbenen Nachfolgeprodukts im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG in unlauterer Weise zu beeinflussen.