BGH , Urteil vom 27.2.2018 - VI ZR 489/16:

Der Betreiber einer Internet-Suchmaschine ist nicht verpflichtet, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses zu vergewissern, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten. Der Suchmaschinenbetreiber muss erst reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt.
Begründung in den Worten des Vorsitzenden:
Betreiber von Suchmaschinen identifizieren sich nicht mit den Inhalten. Weder hätten sie die Seiten verfasst, noch machten sie sie sich zu eigen. Außerdem würde eine Suchmaschine praktisch lahmgelegt, würde sie jedes Suchergebnis vorab prüfen müssen. Eine allgemeine Kontrollpflicht verträgt sich nicht mit der Funktion von Suchmaschinen.