Urteil des BGH vom 21.2.2018, Az. VIII ZR 255/16.

Der Fall
Der Kläger stürzte beim Verlassen des Wohnhauses auf einem schmalen von der Stadt nicht geräumten Streifen des öffentlichen Gehwegs im Bereich des Grundstückseingangs vor dem Anwesen der Beklagten. Hierbei verletzte er sich. Die Stadt hatte den Gehweg mehrfach geräumt und gestreut, wenn auch nicht auf der ganzen Breite und auch nicht bis zur Schwelle des unmittelbar an den Gehweg angrenzenden Anwesens der Beklagten. Die beklagte Vermieterin wiederum hatte keine Schneeräumarbeiten auf dem Gehweg vorgenommen, weil sie ihrer Meinung nach dazu nicht verpflichtet war.
Begründung
Im Streitfall lag die Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Gehweg vor dem Anwesen indes bei der Streithelferin, der Stadt, und nicht bei der insoweit vom Winterdienst befreiten beklagten Vermieterin. Eine Ausweitung der betreffenden Verkehrssicherungspflicht über die Mietsache beziehungsweise über das Grundstück hinaus kommt demgegenüber allenfalls ausnahmsweise bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände in Betracht, die im Streitfall aber nicht gegeben waren. Es war daher dem Kläger zumutbar, mit der gebotenen Vorsicht den schmalen, nicht geräumten Streifen des Gehwegs zu überqueren, um zu dem (durch die Stadt) von Schnee und Eis befreiten Bereich zu gelangen.
Anmerkung
Der Verletzte sitzt also zwischen zwei Stühlen. Einerseits war er gegen die verpflichtete Stadt erfolglos oder ist jedenfalls nicht gegen sie mit Erfolg vorgegangen. Andererseits stand ihm gegen die Vermieterin kein Anspruch zu; juristisch ausgedrückt: die Vermieterin war nicht passivlegitimiert. Auf eine Haftung des Anwalts ist in den drei Instanzen anscheinend kein Urteil eingegangen.