BGH, Urteil vom 29. Januar 2018 - AnwZ(Brfg) 12/17.

Begründung:
Aus dem Wortlaut (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO) und der Systematik des Gesetzes sowie der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass als Syndikusrechtsanwalt nur derjenige zugelassen werden kann, dessen zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den gesetzlichen Zulassungskriterien entspricht.
Das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verlangt nicht die Zulassung des freigestellten Betriebsratsmitglied als Syndikusrechtsanwalt. Die Benachteiligung beruht nicht auf einer Handlung des Arbeitgebers beziehungsweise der außerbetrieblichen Stelle, sondern auf der Anwendung des Gesetzes, also der BRAO.