BGH, Beschluss vom 18.1.2018, Az. V ZB 166/17.

Der Fall
Am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist am 18. April 2017 (15. April 2017: Ostersamstag) hat der Beklagte beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat bis zum 18. Mai 2017 zu ver-längern. Mit Verfügung vom 19. April 2017 ist die Frist durch ein Mitglied der zuständigen Berufungskammer - ausgehend von einem Fristbeginn am 15. Februar 2017 - um einen Monat bis zum 15. Mai 2017 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 18. Mai 2017 eingegangen. Nach Hinweis des Landgerichts auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und die beabsichtigte Verwerfung der Berufung hat der Beklagte beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Begründung
Die Fristversäumnis beruht auch auf dem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Hätte sie sich - wie geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2831 mwN) - die Akten mit einer Vorfrist von etwa einer Woche vor Ablauf der nach ihrer Berechnung am 18. Mai 2017 endenden Berufungsbegründungsfrist und damit am 11. Mai 2017 vorlegen lassen, hätte sie jedenfalls zu diesem Zeitpunkt festgestellt bzw. feststellen müssen, dass ihr eine gerichtliche Verfügung zu der bean-tragten Fristverlängerung noch nicht zugegangen war. Bei einer Rückfrage bei Gericht hätte sie erfahren, dass aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 19. April 2017 die Frist bereits am 15. Mai 2017 ablief. Dies hätte sie in die La-ge versetzt, fristwahrende Maßnahmen zu ergreifen.