Urteil vom 3.11.2017, Az. 16 0 341/15.

Das Gericht in seiner Urteilsbegründung wörtlich:
„Der Begriff der 'Kosten' ist auf Grundlage der UGP-Richtlinie zwar weit auszulegen (vgl. Köhler/Bornkamm UWG Anh. zu S 3 III Rdn. 21.4). Es muss sich dabei aber jedenfalls um wirtschaftliche Belastungen des Verbrauchers im Sinne einer echten Vermögensbeeinträchtigung handeln. Ein irgendwie gestaltetes „Entgelt" oder eine Gegenleistung anderer Art genügen dafür nicht. Allenfal!s um letzteres könnte es sich hier indes handeln. Denn die Herausgabe personenbezogener Daten bzw. die datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligung in deren Erhebung und Verarbeitung beeinträchtigt den Verbraucher 'lediglich' in seinen Interessen, nämlich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Unmittelbare finanzielle Enbußen sind für ihn damit nicht verbunden. Die vom Kläger angeführte Begriffsbestimmung gemäß Ziffer 5 der Verbraucherrichtlinie 2011/83 EIJ regelt dagegen einen anderen Sachverha!t und ist schon deshalb nicht vergleichbar. Unbeschadet dessen, dass die Vorschrift auf der UGP-RL beruht und daher europarechtskonform ausgelegt werden muss, sieht die Kammer auch insoweit keinen Anlass zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Denn die Rechtslage erscheint insoweit eindeutig.”
Anmerkung
1.
Die Daten des Nutzers sind doch „das Gold des 21. Jahrhunderts”, wie jeder spätestens mit Hilfe der Suchmaschinen feststellen kann. Dem Landgericht Berlin sind demnach die Zeit und die Verkehrsauffassung davon gelaufen.
2.
Wir haben über dieses Urteil gestern, 13.2.2018, an dieser Stelle in anderem Zusammenhang berichtet.