Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.1.2018, Az. 16 0 341/15.

Anders als vom deutschen Datenschutzrecht verlangt, willigt der Betroffene nicht in die Datennutzung ein, wenn er einen langen Text anklickt. Der Betroffene muss bewusst entscheiden können. Der Anbieter muss deshalb klar und verständlich über Art, Umfang und Zweck der Datennutzung informieren, ehe die Einwilligung verlangt wird. Diese Anforderungen erfüllte Facebook immer wieder nicht.
So war in der Facebook-App für Mobiltelefone bereits ein Ortungsdienst aktiviert, der Chat-Partnern den eigenen Aufenthaltsort verrät. In den Einstellungen zur Privatsphäre war per Häkchen voreingestellt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. Dadurch wird das persönliche Facebook-Profil für jeden schnell und leicht auffindbar.
Anmerkung
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass alle fünf monierten Voreinstellungen auf Facebook unwirksam sind. Es sei nicht gewährleistet, dass diese vom Nutzer überhaupt zur Kenntnis genommen werden.