Das BGH-Urteil vom 6.2.2018 Az. VI ZR 76/17 betrifft zwei Fotos, von denen das eine den Kläger Wulff mit einem gefüllten Einkaufswagen, das zweite den Kläger und seine Ehefrau am Auto zeigte. Das Urteil hält die Publikation für rechtmäßig.
Im Volltext ist das Urteil noch nicht veröffentlicht. Eine Pressemitteilung wurde jedoch heraus gegeben. Sie schließt, wenn sie mit dem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte „Prinzessin Caroline von Monaco” verglichen wird, mit dem Kernsatz:
„Den entgegenstehenden berechtigten Interessen des Klägers kommt demgegenüber kein überwiegendes Gewicht zu (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). Die Fotos weisen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf, sondern zeigen den Kläger in einer unverfänglichen Alltagssituation und in der Rolle eines fürsorgenden Familienvaters.”
„Fotos in einer unverfänglichen Alltagssituation” haben den EGMR in seiner damals alles verändernden Entscheidung vom 24.6.2004, Beschw. Nr. 59320/00, veranlasst, Caroline von Monaco zuzugestehen, im Alltag von Paparazzi unbehelligt zu bleiben. Der Alltagssituation (Foto) hat der EGMR entgegengestellt, „inwieweit die veröffentlichten Fotos zu einer Debatte beitragen, für die ein Allgemeininteresse geltend gemacht werden kann”. An diesem mittlerweile im Presserecht berühmten Kriterium hält der EGMR stets fest.
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