Und zwar auch dann, wenn das Ganze gar nicht geleugnet wird. Diese Ansicht vertritt das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 16.1.2018, Az. 27 0 189/17.

Das Landgericht Berlin lässt es genügen, dass jemand einzelne Aspekte des Holocaust, z.B. die Opferzahlen oder die Einstufung der Judenvernichtung durch die Nationalsozialisten als Menschheitsverbrechen in Abgrenzung zu Kriegsverbrechen, in Frage gestellt hat. Das Gericht geht davon aus, dass der Begriff „Holocaustleugner“ kein fest definierter Begriff ist. Vielmehr sei die Einschätzung, ob die Infragestellung einzelner Aspekte der Judenvernichtung durch die Nationalsozialisten bereits ein Leugnen des Holocaust darstelle oder nicht, von den grundgesetzlich geschützten Elementen des Meinens und Dafürhaltens abhängig.Die Bewertung der Infragestellung einzelner Aspekte als Leugnen des Holocaust stelle daher eine nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung des Beklagten dar.
Anmerkung
Der Kläger hatte geltend gemacht, das „Leugnen" von Holocaust sei eine Tatsachenbehauptung, und er leugne den Holocaust nicht, sondern verurteile ihn. Geklagt hatte ein fraktionsloser Abgeordneter im Stuttgarter Landtag (noch AfD-Mitglied) auf Unterlassung gegen den Präsidenten des Zentralrats der Juden. Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. Inwieweit richterlicher Dezisionismus die Entscheidung beeinflusst hat, ist nicht bekannt.