Gestern bekannt gegebener Beschluss XI ZB 14/17 vom 19. Dezember 2017:

„Auf der Grundlage der vom Kläger vorgetragenen Erfahrungswerte bezüglich der Dauer der Übermittlung eines Telefax von bis zu 26 Sekunden pro Seite ergibt sich aber für die 22 Seiten umfassende Berufungsbegründung eine Übermittlungsdauer von 9 Minuten und 32 Sekunden. Unter Berücksichtigung des nach der ... Rechtsprechung einzuplanenden Sicherheitszuschlags von 20 Minuten hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers noch vor 23.31 Uhr mit der Übermittlung der Berufungsbegründung beginnen müssen. Um diese Zeit war das Faxgerät des Berufungsgerichts ... noch nicht belegt, so dass sich der Kläger nicht darauf berufen kann, das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten sei nicht ursächlich für die Fristversäumung geworden.”
Anmerkungen
1.
Der Gegenstandswert belief sich immerhin auf 235.000 Euro.
2.
Der Kläger hatte gegen das Urteil des Landgerichts am 20. Dezember 2016 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 3. Januar 2017 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Der Vorsitzende des Berufungssenats hat die Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. Februar 2017 verlängert. Nach dem Faxjournal des Empfangsgeräts des Berufungsgerichts hat der Sendevorgang der auf der letzten Seite unterzeichneten Berufungsbegründung am 6. Februar 2017 um 23.58 Uhr begonnen und 12 Minuten und 56 Sekunden gedauert. Im Anschluss daran ist die Berufungsbegründung erneut, diesmal auf allen Seiten unterzeichnet, übertragen worden.
3.
Es lag wohl aus der Sicht des Gerichts nahe zu überlegen, dass der Kläger annahm, man käme schon irgendwie hin, wenn man in letzter Minute beginne zu versenden, und dass zu dieser Zeit die letzten beiden Seiten des Schriftsatzes noch nicht vollständig fertig gestellt waren.
4.
Ein gegnerischer Anwalt wird im Interesse seines Mandanten bei Mitternachts-Schriftsätzen nicht umhin kommen, auf den Eingang des Schriftsatzes zu achten.
5.
Der Versicherer des säumigen Anwalts beliebt gerne einzuwenden, der Fehler sei nicht kausal. Der Rechtsstreit sei auch bei rechtswirksamer Einlegung des Rechtsmittels verloren worden. Das Nachsehen hat am Ende auf diese Art und Weise womöglich der Mandant.