Zwischen den beiden Marken "JOY (fig.)" und "ENJOY (fig.)" besteht Verwechslungsgefahr, soweit gleichartige Waren und Dienstleistungen betroffen sind. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheid vom 25.10.2017 (B-5312/2015).

Aus dem Urteil:
Im Zusammenhang mit Waren der Klassen 9 und 16 sowie mit Dienstleistungen der Klasse 41 verfügt die Widerspruchsmarke „JOY (fig.)" zumindest über normale Kenn-zeichnungskraft.