So geht es, wenn es bei dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. bleibt: Urteil vom 24.1.2018, Az.: 13 U 165/16.

Das OLG setzt an einer bekannten Schwachstelle an, nämlich: Häufig dürfen personenbezogene Daten nur genutzt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat; und: Die Einwilligung ist oft unwirksam, weil sie nicht die vom Datenschutzrecht gestellten hohen Anforderungen erfüllt.
Das OLG nimmt im entschiedenen Fall an:
Die Parteien haben systematisch wettbewerbswidrig gehandelt. Deshalb ist von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen. Die Zusendung von Werbe-E-Mails durch den Adresskäufer ohne Einwilligung des Betroffenen belästigt den Empfänger unzumutbar im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Soweit der Adressverkäufer durch den Kaufpreis ungerechtfertigt bereichert ist, kann er ihn nicht erfolgreich zurück verlangen. Der Grund: Beide Vertragsparteien haben vorsätzlich gegen das BDSG verstoßen. Bei gesetzeswidrigen Verträgen versagt § 817 Abs. 1 BGB jede Rückabwicklung.
Anmerkung
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; sein Volltext noch nicht veröffentlicht. Betroffen ist nur die Werbung, nicht die Forschung.