OLG Köln , Urteil vom 12.01.2018 - 6 U 92/17

Der Hersteller darf trotz des eigentlich geltenden Werbeverbots für verschreibungspflichtige Medikamente ausnahmsweise auf Facebook ein Posting mit werbendem Inhalt in Bezug auf das Mittel absetzen, wenn dieses zuvor von einem Shitstorm betroffen war und das Posting sich mit diesem auseinandersetzt und Gegenargumente zu liefern versucht.

Wörtlich führt das Gericht in der Urteilsbegründung insbesondere aus:
Insgesamt wird vor diesem Hintergrund letztlich nicht ein breiter Kreis von Tierhaltern angesprochen, der auf das Mittel C® oder den Wirkstoff „G“ aufmerksam gemacht werden soll, um somit eine Verschreibung durch den Tierarzt zu erreichen oder sich das Arzneimittel ggf. anderweitig zu beschaffen, sondern es werden lediglich die Personen angesprochen, denen das Arzneimittel und die Diskussion hierüber bereits bekannt ist.
Anmerkung:
Nach dieser Begründung betrifft dieses Recht auf Gegenargumentation selbstverständlich nicht nur Facebook-Texte, sondern grundsätzlich jegliche Angriffe, wo und wie auch immer.