Schweizerisches Bundesgericht, Entscheid vom 2.10.2017 (4A 299/2017):

„Ist innerhalb eines Nichtigkeitsverfahrens der Nichtgebrauch einer Marke glaubhaft zu machen, so kann dies mittels Vorlage einer Gebrauchsrecherche in Kombination mit weiteren Indizien erfolgen.
Auch wenn der Gebrauchsrecherche nicht der Beweiswert eines gerichtliches Gutachtens zukommt, ist sie als besonders substanziierte Parteibehauptung durchaus nicht unbeachtlich. Die Vorinstanz durfte sich zu Recht darauf stützen, zumal die darin enthaltenen Ergebnisse durch weitere unbestrittene bzw. bewiesene Indizien untermauert wurden." Ob eine Gebrauchsrecherche allein, d.h. ohne Vorliegen weiterer Nichtgebrauchsindizien, genügt, um einen Nichtgebrauch glaubhaft zu machen, muss vorliegend nicht entschieden werden.”
Anmerkung
Der Entscheid kann genauso gut für deutsches Markenrecht heran gezogen werden.