Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Oktober 2017, Aktenzeichen V ZR 8/17.

Der Fall
Ein Nachbar ist Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten. Er muss wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist die Bäume nicht mehr beseitigen oder zurückschneiden.
Entscheidung
Der Nachbar muss den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen der Bäume ausgleichen. Es besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog. Der V. Zivilsenat des BGH bestätigt mit dieser Entscheidung sein Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03.