Eine selten deprimierende Auseinandersetzung beurteilte der VI. Zivilsenat des BGH in einem Urteil vom 14.11.2017 - VI ZR 534/15 -.

Der Fall
An dieser Stelle geht es darum, dass nach einer (heftigen) Mail des klagenden Partners, geschrieben am Hl. Abend, der angeschriebene (nun beklagte) Partner dem Kläger postwendend gemailt hatte:
„Herr Y., Erlauben Sie mir die Feststellung, dass Sie einfach ein bedauernswertes dummes Arschloch sind.”
Noch am Abend unterstützte diesen Beklagten ein zweiter Kollege:
"Dem schließe ich mich aus vollem Herzen an. Armer kleiner einsamer Kerl."
Am Vormittag des folgenden Tages, dem 1. Weihnachtsfeiertag, e-mailte ein weiterer beklagter Kollege dem Kläger:
"Ich mich auch - hoffentlich fallen sie beim erdbeerpflücken mal von der leiter - vielleicht geht ihnen dann auch mal ein licht auf ..."

Begründung des BGH gegen ein Schmerzensgeld:
„Die beanstandeten Äußerungen stellen zwar eine grobe Beleidigung dar, diese ist jedoch singulär geblieben und nur im Kreis der Partner der Beklagten und damit in einer sehr begrenzten Öffentlichkeit bekannt geworden. Unter Berücksichtigung des Anlasses und des Beweggrundes kann ein hoher, die Zulassung einer Geldentschädigung rechtfertigender Grad des Verschuldens der Beklagten zu 2 bis 4 nicht angenommen werden... Vergleichbare emotionale Situationen liegen der Regelung von § 199 StGB zugrunde.”

Anmerkungen
Möchten Sie näher erfahren, wie es überhaupt in einer Gesellschaft unter Rechtsanwälten und Steuerberatern zugehen kann, obwohl einst sicher jeder nur an ein harmonisches Zusammenarbeiten gedacht hatte? Dann müssen Sie unbedingt dieses Urteil im Volltext lesen. Veröffentlicht wurde es am 22.1.2018 ohne Leitsatz auf der Homepage des BGH. Wie lange solche Auseinandersetzungen andauern können, führt das Urteil einleitend aus:
„Der Kläger war ab 2003 einer der Partner der Beklagten zu 1, einer Gesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern, der auch die Beklagten zu 2 bis 4 angehören. Nach erheblichen Auseinandersetzungen schied er spätestens im Sommer 2008 aus der Gesellschaft aus. Die Auseinandersetzungen zwischen ihm und der Beklagten zu 1 oder einzelnen anderen Partnern dauern an.” Die ungewöhnlich heftigen und aufreibenden Auseinandersetzungen müssen also vor mehr als zehn Jahren begonnen haben.