Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 2017, Az. I ZB 45/16:

Auf den Antrag der Markeninhaberin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.
Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. BGH, Beschluss ....vom 24. November 2016 I ZB 52/15,...). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen (BGH Beschluss vom 24.11.2016...).
Anmerkungen
1.
In dem vom BGH zum Regelfall erwähnten Beschluss vom 24.11.2016 - Sparkassen-Rot - setzte er als Gegenstandswert nicht 50.000 € fest, sondern 10 Mio. €. Wörtlich im Beschluss vom 24.11.2016: „Angesichts der sich aus diesen Umständen ergebenden hohen wirtschaftlichen Bedeutung der Sparkassen erscheint es angemessen, das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner roten Farbmarke mit 10 Millionen € zu bewerten, auch wenn die Sparkassen außer der roten Farbmarke des Markeninhabers weitere Marken verwenden.”
2.
Vorinstanz war bei beiden BGH-Beschlüssen - der Markenrechtler weiß es - das Bundespatentgericht.