Zur Kanzleiorganisation und soeben bekannt gegeben: BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 335/17 -

Der Fall
Die Prozessbevollmächtigte war gegen 22:15 Uhr in die Kanzlei zurückgekehrt und hatte die Berufungsbegründung gegen 23:35 Uhr/23:40 Uhr fertiggestellt. Warum die Prozessbevollmächtigte mit der Übermittlung des Schriftsatzes dann erst um 23:52 Uhr begonnen hat, erschließt sich aus ihrem Vorbringen nicht.
Begründung
Nutzt ein Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Telefaxgerät, hat er bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung nur getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss vor 24:00 Uhr des letzten Tages der Frist zu rechnen ist (BGH ...). Dabei hat der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts in Rechnung zu stellen und eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten (vgl. BGH ...).
Anforderungen im entschiedenen Fall nicht erfüllt
Der verspätete Eingang der Berufungsbegründung beruhte darauf, dass die Prozessbe-vollmächtigte den Sendevorgang des Faxgeräts erst gegen 23:52 Uhr und damit zu einem Zeitpunkt eingeleitet hat, zu dem auch bei einem Schriftsatz, der nur sieben Seiten umfasste, eine fristwahrende Übermittlung an das Gericht nicht mehr sichergestellt war.