Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2017, Az.: 12 Sa 936/16.


a. Beredtes Schweigen in Bezug auf den Vorgesetzten
Im Zeugnis hieß es: „Ihr Verhalten gegenüber den Rechtsanwälten, Kollegen und Mandanten war zu jeder Zeit einwandfrei”. Es fehlte die Beurteilung des Verhaltens gegenüber dem vorgesetzten Partner. Das LAG:
Zwar ist auch der Partner Rechtsanwalt. Die Eigenschaft des Vorgesetzten als Partner war jedoch im Zeugnis herausgehoben. Dieser wurde im Text so bezeichnet und unter der Unterschriftszeile stand "Partner“. Damit konnte bei dem Zeugnisleser der Eindruck entstehen, dass die Verhaltensbeurteilung gegenüber dem Partner fehlte und negativ war.

b.Beredtes Schweigen zu „selbständig”?
Bei der Assistentin mit Sekretariatsaufgaben für den Partner in einer Rechtsanwaltskanzlei mit internationaler Ausrichtung besteht keine tatsächliche Übung, im Arbeitszeugnis das Wort "selbstständig" zu erwähnen. Das LAG Düsseldorf ist zu diesem Ergebnis aufgrund einer Umfrage gelangt, welche die Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Köln und für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm auf sein Ersuchen hin bei Rechtsanwaltskanzleien mit internationaler Ausrichtung durchgeführt haben.
Anmerkung
Die Urteilsbegründung bezieht sich zwar teilweise ausdrücklich auf „eine Rechtsanwaltskanzlei mit internationaler Ausrichtung”. Aus ihr lässt sich jedoch entnehmen, inwieweit sie im Hinblick auf den Sinn und Zweck eines Zeugnisses auch auf andere Kanzleien anwendbar ist.