Zur Frage eines medizinischen Behandlungsfehlers, hat der Bundesgerichtshof in einem heute bekannt gegebenen Urteil entschieden:

Das Gericht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es bei seiner Annahme, ein Behandlungsfehler sei nicht als grober Fehler anzusehen, von der Partei vorgetragene, für die Bewertung des Behandlungsgeschehens erhebliche Umstände übergeht (hier, so der BGH: Vortrag dahin, der Fehler beruhe auf einem Organisations- bzw. Übertragungsfehler, nicht auf einer Abwägung der Chancen und Risiken der unterbliebenen Befundung).
BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - VI ZR 173/17. Anmerkung
Das Urteil ist gut auf andere Gebiete übertragbar. Das Recht zu medizinischen Behandlungsfehlern ist nur besonders ergiebig.