EuGH: Ein Prüfling darf verlangen, ihm Auskunft zu schriftlichen Antworten und Korrektur-Anmerkungen nach berufsbezogener Prüfung zu erteilen; Urteil vom 20.12.2017 - C-434/16.

Begründung
Die Erwägungsgründe 25, 26 und 41 der Richtlinie 95/46 sind zu beachten. Die betonen den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Beseitigung der Hemmnisse für den freien Verkehr personenbezogener Daten.
Die in einer berufsbezogenen Prüfung gegebenen schriftlichen Antworten und etwaige Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten stellen personenbezogene Daten des Prüflings dar. Deshalb steht dem Prüfling grundsätzlich ein Auskunftsrecht zu, - mit dem Ziel, den Schutz des Rechts auf Privatsphäre natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung von sie betreffenden Daten sicherzustellen.
Anmerkung
Der EuGH erwähnt, dass neben dem in der Richtlinie vorgesehenen Recht auf Auskunft dort auch ein Recht auf Berichtigung steht. Die Hinweise zum Recht auf Berichtigung sind jedoch nicht sehr ergiebig.