Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2017, Az. 1 BvR 2233/17.

Recht auf Berufszugang nicht verletzt
„Subjektive Berufszugangsregelungen sind solche, die eine Berufsaufnahme an das Vorliegen persönlicher Eigenschaften, Fähigkeiten oder Leistungsnachweise knüpfen (vgl. BVerfGE 9, 338 <345>; 19, 330 <337>; 34, 71 <77>). Der Beschwerdeführer ist bereits zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die angegriffenen Regelungen enthalten auch keine Vorschriften über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, es handelt sich bei ihnen vielmehr um bloße Berufsausübungsregelungen.”
Recht auf Berufsausübung nicht verletzt
„ Regelungen, die lediglich die Berufsausübung betreffen, sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 7, 377 <404 ff.>; 97, 228 <255>; stRspr). Gemessen an diesem Maßstab zeigt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit nicht auf (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).”
Anmerkung Allein schon aufgrund des richterlichen Dezisionismus ist klar:
Es blieb dem BVerfG gar nichts anderes übrig, als gegen die Interessen einer Reihe von Anwälten und Fachangestellten abzuwägen. Die digitale Revolution frisst jeden, der sich ihr nicht anschließt.