Wulff
Am 6.12.2017 hat der Bundesgerichtshof mitgeteilt, er habe ein Urteil zu Illustrierten-Artikel mit Fotos, von denen das eine Wulff mit einem gefüllten Einkaufswagen zeigt, zur Revision angenommen. Das OLG Köln hatte am 19.1.2016 der Unterlassungs-Klage des Bundespräsidenten a.D. statt gegeben, Az. 15 U 88/16. Begründung: Die Veröffentlichung der Bilder, die den Kläger „bei einem privaten und für sich genommen belanglosen Vorgang zeigen und denen jeder Bezug zur politischen Tätigkeit des Klägers fehlt”, ist persönlichkeits-rechtswidrig.
Simonis
Wir haben am 25. Juni 2008 an dieser Stelle berichtet, dass der Bundesgerichtshof am 24.6.2008 entschieden hat: Einen Tag nach der spektakulären Abwahl durfte Heike Simonis beim Einkaufen fotografiert und die Bilder publiziert werden, weil ein berechtigtes Informationsinteresse bestand, wie Frau Simonis ihr Leben nach dem Abschied aus der Politik gestaltete, Az.: VI ZR 156/06.
Anmerkung
Denkbar ist, dass der BGH zum Bundespräsidenten a.D. eine Artikelüberschrift heran zieht, nämlich: „Nach der Versöhnung - Christian Wulff - Wer Bettina liebt, der schiebt!” Der BGH könnte die Versöhnung als „Ereignis” für ein berichtenswertes Interesse anerkennen. Mit dieser Begründung würde dem BGH ermöglicht, zu Wulff so zu entscheiden wie zu Simonis, nämlich: Wie sich der Bundespräsident nach der Versöhnung verhält. „Ereignis” als Rechtsvoraussetzung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 24.Juni 2004, Az. 59320/00, geschaffen. Schlagwort: Prinzessin Caroline von Monaco.