Am 16. März 2017 hatten wir an dieser Stelle berichtet, dass der EuGH in einem Urteil vom 09.03.2017 - C-398/15 - entschieden hat: Es kann grundsätzlich - auch bei älteren Daten - nicht mit Erfolg verlangt werden, dass personenbezogene Eintragungen in Handelsregistern gelöscht oder anonymisiert werden. In diesem Sinne hat nun auch das LG Frankfurt am Main am 26.10.2017 - 2-03 O 190/16 mit folgenden Leitsätzen geurteilt:


1. Der Betreiber einer Suchmaschine ist nicht als Access Provider gemäß § 8 TMG anzusehen, da er in der Regel den Suchergebnissen nicht neutral gegenüber steht.
2. Das Recht auf Vergessenwerden gebietet nicht die Entfernung eines Suchergebnisses zu 6 Jahre alten Berichten über die Geschäftsführertätigkeit des Betroffenen, wenn ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht.

3. Enthält der hinter dem Suchergebnis stehende Beitrag Gesundheitsdaten des Betroffenen, ist eine Abwägung im Einzelfall möglich und erforderlich. Hierbei kann es eine Rolle spielen, ob die Angaben konkret oder lediglich unkonkret und allgemein sind.


Anmerkungen

1. Das Urteil des LG Frankfurt geht, soweit ersichtlich, noch nicht auf das zu Beginn aufgeführte EuGH-Urteil vom 9.3.2017 ein, wohl aber mehrmals auf das im Ergebnis abweichende EuGH-Urteil „Google Spain” vom 13.5.2014. Zum Urteil Google Spain führt das LG Frankfurt unter anderem aus:
„Allerdings hat der EuGH in seiner Entscheidung "Google Spain" deutlich gemacht, dass durch die Anzeige der Suchergebnisse in Suchmaschinen ein eigener, sogar intensiverer Eingriff besteht als bei der Ursprungsveröffentlichung (EuGH GRUR 2014, 895 Rn. 37 f. - Google Spain). Dies begründet er insbesondere durch die Möglichkeit, dass der Nutzer durch die aggregierte und konzentrierte Information bei Suchmaschinen zu einer Person die Gefahr einer Profilbildung bestehe (EuGH GRUR 2014, 895 Rn. 37 f. - Google Spain). Wenn jedoch dem Suchmaschinenbetreiber eine eigene, sogar intensivere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorzuwerfen ist, kann der Betroffene nicht ohne Weiteres darauf verwiesen werden, zunächst einen Dritten in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

2.
Das Institut für Urheber- und Medienrecht weist darauf hin, dass das Urteil des LG Frankfurt in ZUM bzw. ZUM-RD veröffentlicht werden wird.