Ein Luxuswaren-Anbieter darf es seinen autorisierten Händlern verbieten, die Waren im Internet über eBay, Amazon, Marketplace oder andere Drittplattformen zu verkaufen, um deren Luxusimage sicherzustellen. Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 6.12.2017, Az.: C-230/16.

Aus der Begründung:
Kunden von Drittplattformen stellen innerhalb der Gruppe der Online-Käufer keine abgrenzbare Untergruppe dar. Deshalb lässt sich aus Art. 4 lit. b. der VO 330/2010 kein Verbot ablesen. Und auch der Verkaufs an Endkunden (Art. 4 lit. c. VO 330/2010) wird nicht unzulässig beschränkt. Entscheidend ist, dass der Händler die Produkte weiterhin online über seinen eigenen Shop verkaufen darf und zugleich die Möglichkeit hat, über das Internet (insbesondere im Rahmen von Online-Suchmaschinen) Werbung zu betreiben, um so Kunden zu seinem Online-Shop zu führen.
Anmerkung
Aus dem Urteil lässt sich allgemein lesen, dass die Auswahl der Wiederverkäufer anhand von „objektiven Gesichtspunkten qualitativer Art" erfolgen und insbesondere einheitlich festgelegt sein muss und nicht diskriminieren darf.