Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 7.11.2017, Az.: 1 K 400/16.KO:

„Nachbarn müssen Schreie oder sonstige Äußerungen behinderter Menschen in einem allgemeinen Wohngebiet unabhängig davon hinnehmen, ob sie dies als störend empfinden.” Gleiches gilt für die Errichtung eines Servicegebäudes für eine Behinderteneinrichtung.
Begründung
Das im Nachbarrecht geltende Rücksichtnahmegebot greift nicht; denn nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Bestärkt wird diese Rechtslage durch die UN-Behindertenrechtskonvention.
Für die durch die Nutzung des Servicegebäudes mit Bistro, Räumen für ambulante Angebote, Ergotherapie, Kurzzeitpflege und Verwaltung gilt: In einem allgemeinen Wohngebiet sind Pflegeheime jedweder Art als Anlagen für gesundheitliche oder soziale Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Baunutzungsverordnung allgemein zulässig. Zwangsläufig sind auch die mit dem Servicegebäude verbundenen Auswirkungen von der Nachbarschaft grundsätzlich hinzunehmen.