BGH, Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 11/17:

a) Es stellt keine besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung des (potentiellen) Verkäufers eines Grundstücks dar, wenn er - bei wahrheitsgemäßer Erklärung seiner Abschlussbereitschaft - dem Kaufinteressenten nicht offenbart, dass er sich vorbehält, den Kaufpreis zu erhöhen. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen scheidet deshalb aus.
b) Der (potentielle) Verkäufer haftet auch dann nicht auf Schadensersatz, wenn er zu einem Zeitpunkt Abstand von dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages nimmt, zu dem er weiß, dass der Kaufinteressent im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages bereits einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen hat. Anmerkung:
1.
Allgemein sind sich die Gerichte und die juristischen Schriftsteller einig, dass der in § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches fest gehaltene Grundsatz von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte „den in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Wertvorstellungen Eingang in das Recht verschaffen soll”. Der Verf. dieser Zeilen nimmt an, dass eine repräsentative Umfrage zu dem Ergebnis käme, dass der BGH anders hätte entscheiden müssen. Der Verf. hat sich vor allem in seinen Büchern: „Rechtstatsachenermittlung durch Befragen” und „Die Entdeckung der pluralistischen Wirklichkeit” damit befasst, inwieweit auch repräsentative Umfragen zur Ermittlung der Wertvorstellungen der Allgemeinheit und der beteiligten Verkehrskreise herangezogen werden dürfen oder gelegentlich sogar sollten.
2.
§ 242 BGB, der über seinen Wortlaut hinaus allgemein das gesamte Recht beherrscht, legt fest:
§ 242 Leistung nach Treu und Glauben Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.