Ist ein Rechtsanwalt beratend für Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten tätig, muss er dem Bundeszentralamt für Steuern zusammenfassende Meldungen übermitteln, in denen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) jedes Leistungsempfängers anzugeben ist. Wie der Bundesfinanzhof mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 27.9.2017 entschieden hat, dürfen Rechtsanwälte die Abgabe dieser Meldungen mit den darin geforderten Angaben nicht unter Berufung auf ihre anwaltliche Schweigepflicht verweigern (Az.: XI R 15/15). Weitere Einzelheiten zum Fall, wie sie der BFH aufführt: Eine Rechtsanwaltsgesellschaft erbrachte Leistungen an Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind. Der Ort der Leistungen lag somit nicht im Inland. Zudem waren die Leistungsempfänger in ihrem Ansässigkeitsstaat Steuerschuldner für die von der Klägerin bezogenen Leistungen. Dementsprechend erteilte die Rechtsanwalt-Gesellschaft Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer.

Begründung
Die im EU-Ausland ansässigen Mandanten hätten durch die Mitteilung der USt-IdNr gegenüber der deutschen Rechtsanwalts-Gesellschaft die Offenlegung der Daten in zusammenfassenden Meldungen eingewilligt. Dies ergebe sich aus dem EU-weit harmonisierten System der Besteuerung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen.