In der Praxis entsteht laufend das Problem, dass eine einzelne Werbeaussage für sich allein, nicht jedoch dann nicht irreführt, wenn sie zusammen mit der weiteren Werbung gelesen wird. Wird keine repräsentative Umfrage eingeholt, hängt die Entscheidung des Gerichts gerade in solchen Fällen stark von persönlichen Ein- und Vorstellungen des Gerichts ab. Siehe zu diesem Problem bitte links bei „Suche” unter dem Suchwort „Dezisionismus”.
Ein Anschauungsbeispiel bietet die Rechtsprechung zu der Werbeaussage: „Jede Tasse herrlich frischer Kaffeegenuss” für kleine gefüllte Kissen zum Aufbrühen. Diese „Kaffepads” enthalten Kaffeepulver, das in industriellen Herstellungsverfahren für mindestens sechs Monate haltbar gemacht worden ist.
Das Landgericht ist dem Argument des Antragstellers gefolgt, bei diesem Kaffeepulver könne von einer „Frische” des Produkts keine Rede sein und deshalb führe diese Werbeaussage irre.
Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf. Begründung: Diese Werbeaussage beziehe sich ersichtlich irrtumsausschließend auf die Herstellungsform des Kaffees; sie besage also nicht, die Kaffee-Pads enthielten herrlich frischen Kaffee.
Das Aktenzeichen: OLG Köln 5 U 45/03.