Landgericht Braunschweig, Urteil vom 15.11.2017, Az.: 9 O 869/17, nicht rechtskräftig.

Begründung
Die geschützte Wortmarke enthalte eine Silbe mehr als "Ochs". Durch das verlängernde "en" in der Wortmitte der Klagemarke entstehe beim Sprechen ein abweichender Rhythmus, der auch nicht entfalle, wenn man den Mittelvokal weitgehend "verschluckt". Lediglich, wenn man den Mittelteil "en" wegließe, läge eine klangliche Übereinstimmung vor, so das LG. Bei der Schreibweise bestehe ferner eine Übereinstimmung nur hinsichtlich des Anfangsbuchstabens "O".
Das identische Wortende "-brot" sei wegen seines rein beschreibenden Charakters nicht ausschlaggebend.
Das Brotregister des Deutschen Brotinstituts verzeichne über 3.200 Brotsorten. Der Verbraucher sei angesichts dieser Vielfalt daran gewöhnt, auf geringe Unterschiede im Namen zu achten.
Anmerkung
1.
Wie meistens fragt sich, ob das Gericht wirklich selbst den Sachverhalt, also die Verkehrsauffassung samt Quote kennt. Wie viele Prozent nehmen - was - an? Siehe zu dieser Problematik links in der Suchfunktion bei den Begriffen: Verkehrsauffassung, richterlicher Dezisionismus, Rechtstatsachenforschung.
2.
Die „mittelbare Verwechslungsgefahr” wurde anscheinend in dem Verfahren nicht problematisiert.