Auch manchem Juristen wird es wie Schuppen von den Augen fallen, wenn er liest, worauf teilweise die Verbraucherzentrale Bayern soeben aufmerksam macht. Dabei können diese Hinweise noch bei Weitem nicht vollständig sein. Rechtsanwälte und Notare müssen auf Haftungsfallen achten.

Was passiert im Todesfall mit den persönlichen E-Mail-Konten, den Profilen bei sozialen Netzwerken oder den eigenen Bildern in der Cloud?
Dürfen oder müssen die Erben beziehungsweise Testamentsvollstrecker dafür sorgen, dass die „Konten” gelöscht werden? Wie wird sichergestellt, dass überhaupt die Konten Verstorbener rechtzeitig bekannt sind?
Rechtlich ist noch wenig geklärt. Vieles wird sich im Laufe der Zeit ändern und muss vorhergesehen werden.
Einen Zugang zu Konten des Verstorbenen in sozialen Netzwerken dürfen Erben bislang grundsätzlich nicht beanspruchen.
Was die Verbraucherzentrale Bayern empfiehlt wird voraussichtlich oft nicht realisiert werden und sich nur langsam durchsetzen, nämlich: zu Lebzeiten alle Konten und digitale Inhalte mit Zugangsdaten auflisten und regelmäßig aktualisieren; einen digitalen Nachlassverwalter bevollmächtigen.