Frau Schulze bekommt vom Finanzamt ihre Steuererklärung zurück mit dem Vermerk: „Wir vermissen die Einkünfte Ihres Mannes.” Antwort: „Ich auch, meine Herren!' ”

Der Leitsatz: Zwar sind richterliche Hinweise und Anregungen Aufgabe des Richters und rechtfertigen grundsätzlich keine Befangenheitsablehnung. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden. Jedoch darf sich das Gericht nicht durch Empfehlungen zur Fehlerbehebung zum Berater machen.
Der Fall, wie ihn das BVerwG schildert:
Der Beklagte wurde in einem Schreiben vom Gericht darauf hingewiesen, die Erstellung eines bislang fehlenden wasserrechtlichen Fachbeitrags ... könne sinnvoll sein, werfe allerdings die Frage der Notwendigkeit einer erneuten Öffentlichkeitsbeurteilung auf. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, es gebe zwar für die wasserrechtliche Prüfung noch keine anerkannte Standardmethode, jedoch lägen erste Leitfäden hierfür vor. Diese Leitfäden führte das Gericht namentlich auf. Bei nachträglicher Vorlage eines Fachbeitrags müsse der Beklagte darauf achten, dass sich dieser auch auf das Grundwasser beziehe und sich zur Prüfung kleinerer, nicht berichtspflichtiger Gewässer verhalte. Darüber hinaus werde, so das Gericht, um nähere Darlegungen zum Versickerungskonzept gebeten; hierzu sei wahrscheinlich die Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme der Wasserbehörde sinnvoll.
Begründung
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Schreiben des Gerichts weist nicht konkret darauf hin, ob und wie umweltrechtliche Mängel geheilt werden können. Der Befangenheitsantrag ist demnach unbegründet.